Neben der eigenständigen Meldung über die HI-Tier Datenbank bietet die LKD auch die Möglichkeit an, Meldungen für die Tierhalter einzutragen. Diese Dienstleistung ist gebührenpflichtig. Um die Gebühren für den TIerhalter für diesen Service gering zu halten, hält die LKD für Geburts-, Bewegungs- und Schlachtdatenmeldungen ein automatisches Faxsystem (Fax-Dienst) vor, welches die automatische Weiterbearbeitung der per Meldekarten gefaxten Meldungen in das Meldesystem der LKD gewährleistet.
FAXNUMMER NUR FÜR KARTENMELDUNGEN
0431 33987-75
Dieser Faxdienst läuft täglich 24 Stunden. Es wird keine separate Anmeldung zur Teilnahme und Erstregistrierung benötigt. Die Meldung per Meldekarte über den Faxdienst ist gebührenpflichtig.
Für alle anderen Fax-Mitteilungen (z.B. Antragsformular auf Ohrmarkenzuteilung, Bestandsregister und Korrekturen zu fehlerhaften Geburtsmeldungen) benutzen Sie unbedingt die Fax-Nummer: 0431 / 33987-73.
Aufgrund der automatischen Weiterbearbeitung der Geburts-, Bewegungs- und Schlachtdaten können diese Meldekarten nur an die 0431/33987-75 gefaxt werden. Bevor Sie diesen Meldeweg für für Geburts-, Bewegungs- und Schlachtdatenmeldungen benutzen, beachten Sie bitte nachfolgende Anforderungen:
Die Rinder- und Schweinehalter sind nach der Viehverkehrsverordnung für die Meldungen im Rahmen der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und Schweinen allein verantwortlich. Eine diesbezügliche Beauftragung eines Dritten ist insoweit nicht zulässig.
Es ist jedoch zulässig einen Dritten zu bevollmächtigen, Meldungen für den Tierhalter vorzunehmen. In diesem Fall bleibt der Tierhalter, der die Vollmacht erteilt, weiterhin für die Richtigkeit der übermittelten Daten verantwortlich.
Für den Bereich HIT gibt es drei verschiedene Varianten von Vollmachten:
Bei der HIT Gesamtvollmacht kann der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber nicht nur Meldungen tätigen, sondern auch Daten abfragen, wie z.B. das Bestandsregister für den rinderhaltenden Betrieb oder die Meldungsübersicht für den schweinehaltenden Betrieb ausdrucken oder sich die Daten herunterladen.
Der Vollmachtgeber braucht den Bevollmächtigten für die Melde- oder Abfragevollmachten seine PIN nicht zu überlassen, da der Bevollmächtigte eine eigene Zugangskennung (Registriernummer und PIN) für HIT besitzt. Generell sollte die PIN in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden.
Bei Meldeaktionen in HIT werden der meldende Betrieb - somit auch der Bevollmächtigte - zur jeweiligen Meldung gespeichert. Abfrageaktionen werden nicht einzeln protokolliert.
Die Vollmacht kann in der HIT-Datenbank vom Vollmachtgeber (Tierhalter) selber freigeschaltet werden. Dazu ist in HI-Tier auf der Menüseite der Punkt auszuwählen. Im Untermenü ist unter
die benötigte Vollmacht einzutragen. Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht in dieser Maske ebenfalls ändern und beenden. Die Eintragung durch den Tierhalter direkt in HIT ist kostenlos. Eine weitere Möglichkeit ist die Erfassung, Änderung oder Beendigung von Vollmachten durch die LKD mbH. Die Vollmacht muss schriftlich eingereicht und bei der LKD zur Erfassung vorgelegt werden. Den Vordruck zur Meldevollmacht erhalten sie hier. Eintragungen durch die LKD sind gebührenplichtig.
Für die Abfrage von Daten, die im Zusammenhang mit Tierseuchenbekämpfungsverfahren (BHV1, BVD) erhoben und in HIT gespeichert werden, benötigt der betreuende Tierarzt eine entsprechende Vollmacht vom Tierhalter.
Die Hoftierarzt-Vollmacht für HIT hat folgenden Umfang:
Die Hoftierarzt-Vollmacht kann in der HIT-Datenbank vom Vollmachtgeber (Tierhalter) selber freigeschaltet werden. Dazu ist in HI-Tier auf der Menüseite der Punkt auszuwählen. Im Untermenü ist unter
die benötigte Vollmacht einzutragen. Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht in dieser Maske ebenfalls ändern und beenden. Die Eintragung durch den Tierhalter oder die Tierhalterin direkt in HIT ist kostenlos. Eine weitere Möglichkeit ist die Erfassung, Änderung oder Beendigung von Vollmachten durch die LKD mbH. Die Vollmacht muss schriftlich eingereicht und bei der LKD zur Erfassung vorgelegt werden. Eintragungen durch die LKD sind gebührenplichtig. Den Vordruck erhalten Sie hier.
Der Hoftierarzt muss für den Zugang zu HIT eine Registriernummer beim zuständigen Veterinäramt beantragen. Nach Erfassung des Betriebs erhält der Hoftierarzt von der LKD die PIN für den Zugang zu HIT.
Die LKD erfasst die Vollmachten umgehend nach Erhalt in HIT.
Die europäischen Regelungen und Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren haben als Hauptziel die Lokalisierung und Rückverfolgung im Rahmen der Bekämpfung von Tierseuchen. Hierzu bestehen, in Abhänigkeit zur jeweiligen Tierart, detaillierte Vorschriften zur Kennzeichnung, Tier- und Bestandsregistrierung sowie Tierdokumenten und der Dokumentation von Arzneimitteln. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen aus dem Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erläutert. Die für den Aufgabenbereich der LKD mbH wesentlichen Rechtsvorschriften finden Sie auch nachstehend.
(Stand: 01.01.2021)
Bitte Beachten! Für die Lieferung der betriebsindividuell hergestellten amtlichen Ohrmarken werden aktuell 2 bis 8 Wochen benötigt. Eine Garantie für einen Lieferzeitpunkt kann von Seiten der LKD nicht zugesichert werden.
Alle Meldungen zur Tierarzneimittel-Datenbank (TAM-DB) können komfortabel und kostenfrei online direkt bei HI-Tier (HIT) (externer Link) erfolgen. Schriftliche Meldungen über die Landwirtschaftliche Kontroll- und Dienstleistungsgesellschaft mbH (LKD) sind gebührenpflichtig möglich. Für die Meldungen können die unten aufgeführten Formulare genutzt werden. Diese sind unterschrieben an die LKD zu senden (per Post, Fax oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!l).
Formular für die Mitteilung durch Dritte:
Formular zur An- bzw. Abmeldung der Nutzungsart für Tierhalter*innen:
Formulare zur Meldung Stichtagsbestand und Bestandsveränderungen für Tierhalter*innen:
Formular zur Abgabe der Nullmeldung
Die LKD mbH, Tochter des Landeskontrollverbandes Schleswig-Holstein e.V., ist vom Land Schleswig-Holstein sowie der Freien und Hansestadt Hamburg als "Regionale Stelle" im Sinne der Viehverkehrsverordnung beliehen.
Die Beleihung als "Regionale Stelle" umfasst:
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