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Im Kalenderhalbjahr 2021/II ergeben sich auf Grund der 17. AMG-Novelle, welche am 01. November 2021 in Kraft trat, folgende Änderungen:

  • die Nullmeldung wird zur Pflichtmeldung, wenn im Halbjahr keine Antibiotika eingesetzt wurden (Abgabe der Meldung erst nach Ende des Halbjahres möglich).
  • die Angabe des Anwendungs- bzw. Abgabedatums in der Meldung zur "Verwendung antibakteriell wirksamer Substanzen" wird Pflicht.
  • die Versicherung, dass der Tierhalter sich an die Behandlungsanweisung des Tierarztes gehalten hat und nicht davon abgewichen ist, wenn die Mitteilung zur Arzneimittelverwendung auf Daten von tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebelegen basiert, kann auf elektronischem Wege erfolgen. Es gibt hier für Halter eine neue Meldemaske "Eingabe Tierhalter-Versicherung" (Abgabe der Meldung erst nach Ende des Halbjahres möglich).

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