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Landeskontrollverband
Schleswig-Holstein e.V.

Steenbeker Weg 151
24106 Kiel
Tel: 0431/33 987 0
E-Mail: info@lkv-sh.de

 

 

 

 

 

Bestandsregister für Schaf- oder Ziegenhaltungen

Das Bestandsregister muss in chronologischer Reihenfolge mit fortlaufenden Seitenzahlen entweder in gebundener schriftlicher Form, als Loseblattsystem oder in elektronischer Form geführt werden. Die gesetzliche Aufbewahrungszeit beträgt drei Jahre. Betriebe mit Schaf- und Ziegenhaltung müssen jeweils getrennte Bestandsregister führen.

Ein Vordruck für das Bestandsregister ist hier zu finden.

Das ab 1. Januar 2008 gültige Bestandsregister setzt sich aus vier unterschiedlichen Teilen zusammen:

Teil A (Angaben zum Betrieb):

Die erforderlichen Angaben sind einmal jährlich zum Stichtag 1. Januar vom Betriebleiter einzutragen. In dem Feld "Nutzungsart" sind Mehrfachnennungen möglich, jedoch sollte hier der Schwerpunkt der Nutzungsart angegeben werden.

Teil B (Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen):

Hier sind die erforderlichen Angaben von zugekauften bzw. verkauften Tieren einzutragen. Bei Abgang beziehungsweise Verkauf von Schlachtlämmern unter zwölf Monaten, die im Inland geschlachtet werden, braucht nur die Betriebsidentifikation (Ländercode "DE" + Kfz-Kennzeichen des Kreises + letzte sieben Ziffern der VVVO-Registriernummer, s. Lochteil der Ohrmarke) und die Anzahl der gelieferten Lämmer eingetragen werden. Gleiches gilt auch für die Angaben auf dem Begleitpapier.Alternativ können anstelle einer Eintragung in das Bestandsregister die entsprechenden Begleitpapiere beigefügt werden. Hierzu sind die Original-Begleitpapiere bei Zukauf bzw. die entsprechenden Kopien bei Verkauf in chronologischer Reihenfolge und durchnummeriert abzuheften.

Teil C (Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen):

Im Bestand geborene Lämmer müssen unmittelbar nach der Kennzeichnung mit den erforderlichen Angaben im Register erfasst werden. Hierbei sind die Regeln der Kennzeichnung zu beachten (siehe Kennzeichen). Soweit die Angaben identisch sind (z.B. bei Schlachtlämmern), können mehrere Tiere in einer Zeile zusammen gefasst werden.Bei verendeten gekennzeichnete Tieren ist der Tod mit Monat und Jahr in der Spalte des registrierten Tieres einzutragen. Ungekennzeichnete Tiere sind nicht zu erfassen.Bei Herdbuchbetrieben kann das Zuchtbuch den Teil C ersetzen, sofern im Zuchtbuch die erforderlichen Angaben erfasst sind.

Teil D (Angaben im Fall der Überprüfung):

Die Eintragung erfolgt durch die zuständige Behörde im Fall der Überprüfung.

Meldungen des Bestandes von Schafen und Ziegen (Stichtagsmeldung)

Die Stichtagsmeldung dient der Plausibilisierung der Übernahmemeldungen in HI-Tier. Ab dem 1. Januar 2023 ist die Eingabe des Stichtagsbestandes zudem eine Fördervoraussetzung für die Beantragung der Mutterschaf- und Ziegenprämie.

Bei der Stichtagsmeldung sind von allen Schaf- und Ziegenhaltern folgende Daten zum 1. Januar eines jeden Jahres anzugeben:

  • die eigene Registriernummer
  • die Anzahl Schafe und Ziegen bis einschl. 9 Monate
  • die Anzahl Schafe und Ziegen von 10 Monate bis unter 19 Monate
  • die Anzahl Schafe und Ziegen ab 19 Monate

In Schleswig-Holstein können Schaf- und Ziegenhalter seit dem 1. Januar 2023 eine gekoppelte Einkommensstützung als Zahlung für Mutterschafe und/oder -ziegen beantragen. Als eine der Fördervoraussetzungen, muss die Meldung des Stichtagsbestandes für den 1. Januar eines jeden Jahres durch die Tierhalterinnen und Tierhalter selber vorgenommen werden. Die Stichtagsmeldung kann direkt online in HI-Tier eingegeben werden. Unter Angabe der obigen Daten kann auch die LKD mit der Eintragung der Stichtagsmeldung beauftragt werden.

Tierhalterinnen und Tierhalter, die nicht am Förderprogramm teilnehmen, müssen die Meldung des Stichtagsbestandes nicht zwangsläufig selber vornehmen. Für Schaf- und Ziegenhalter aus Schleswig-Holstein, wird eine Ausnahmeregelung der Viehverkehrsverordnung angewendet. Diese erlaubt es, Daten, die an andere Behörden gemeldet wurden - in Schleswig-Holstein die Meldungen zum Tierseuchenfonds - als Ersatz für die Stichtagsmeldung heranzuziehen. Für alle Schaf- und Ziegenhalter, welche beim Tierseuchenfonds Schleswig-Holstein eine Meldung abgegeben haben und nicht an der Förderung für Mutterschafe und/oder -ziegen teilnehmen, entfällt somit die Pflicht zur Meldung des Stichtages.

 

Meldung von Bestandsveränderungen von Schafen oder Ziegen

Veränderungen des Schaf- bzw. Ziegenbestandes sind innerhalb von 7 Tagen zu melden. Meldepflichtige Bestandsveränderungen bei schaf- und ziegenhaltenden Betrieben sind:

  • Zugänge (seit 1. Januar 2008)
  • Abgänge (seit 1. August 2023)

Die Abgangsmeldung bezieht sich nur auf lebend verbrachte Tiere. Bei Verendung oder Tod ist keine Datenbankeingabe erforderlich.

Die Pflicht zur Abgabe der Meldungen gilt für:

  • Schaf- und Ziegenhalter (auch Hobbyhaltung)
  • Viehhandelsunternehmen
  • Sammelstellen und
  • Schlachtbetriebe (nur Zugang)

Ob Transporteure von Schafen und Ziegen ebenfalls meldepflichtig sind, ist noch nicht entgültig abgestimmt.

Gemeldet werden muss unter Angabe der eigenen Registriernummer:

  • die Bewegungsart
  • das Bewegungsdatum
  • die Registriernummer des 2. Betriebes oder das Herkunfts- bzw. Zielland bei Übernahme oder Abgabe aus anderem Mitgliedstaat oder Drittland
  • die Anzahl der Schafe oder Ziegen
  • Sofern das gemeldete Bewegungsdatum vom Datum des korrespondierenden Zu- bzw. Abganges abweicht, ist zusätzlich das Zu- oder Abgangsdatum des "anderen" Betriebs erforderlich.

Laut Viehverkehrsverordnung sind zusätzlich zu den Gruppenmeldungen weiterhin Begleitpapiere auszustellen und an den übernehmenden Betrieb zu übergeben. Für Schafe und Ziegen bleibt zudem die Pflicht bestehen ein Bestandsregister zu führen, in dem die Verbringung der Tiere in und aus einem Betrieb heraus dokumentiert wird.

Meldewege

Für die Meldung stehen mehrere Meldewege zur Verfügung: direkt über die nationalen Datenbank (HI-Tier), per Post an die LKD, formlos per Email an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder per Fax an die von der LKD dafür eingerichtete Fax-Nummer. Spezielle Informationen zu Fax-Meldungen sind hier zu finden. Die Meldungen sind unabhängig vom Meldeweg gebührenpflichtig.

Begleitpapier für Schafe und Ziegen

Beim Verbringen ist vom abgebenden Betrieb ein Begleitpapier auszustellen. Dieses hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name, Anschrift und Registriernummer des abgebenden Betriebes
  • Name, Anschrift und Registriernummer des Bestimmungsbetriebes oder des Schlachthofes
  • Anzahl und Kennzeichnung der abgegebenen Tiere
  • Name, Anschrift und Registriernummer des Transporteurs
  • KFZ-Kennzeichen des Transportfahrzeugs
  • Datum der Verbringung.

Das vollständig ausgestellte Begleitpapier begleitet die Tiere bis zum Bestimmungsbetrieb. Der Bestimmungsbetrieb hat die Begleitpapiere für mindestens 3 Jahre aufzubewahren.

Ein Vordruck für ein solches Begleitpapier für Schafe oder Ziegen ist hier zu finden.
(Für die Richtigkeit kann keine Gewähr gegeben werden).

Ohrmarken und andere Kennzeichen für Schafe und Ziegen

Schafe und Ziegen sind, unabhängig von den zu verwendenden Ohrmarken, spätestens 9 Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor dem Verlassen des Geburtsbetriebes zu kennzeichnen.

Informationen zur Bestellung von Ohrmarken

Zur Bestellung der Ohrmarken und Zangen nutzen Sie unser Bestellverfahren auf den Internetseiten der LKD oder die Bestellformulare für Betriebe aus Schleswig-Holstein bzw. aus Hamburg, die Sie hier finden.

Bei der Bestellung von Gewebeohrmarken ist unbedingt darauf zu achten, dass die "Universalzange" der Firma Caisley im Betrieb vorhanden ist. Die LKD hat diese Ohrmarkenzangen vorrätig.

Ersatzohrmarken

Damit jedes Schaf und jede Ziege älter als 12 Monate jederzeit amtlich (mit 2 Ohrmarken) gekennzeichnet ist, sind alle verloren gegangenen oder unleserlichen Ohrmarken als Ersatzohrmarken zu bestellen und umgehend das Tier damit zu kennzeichnen. Die Bestellung der Ersatzohrmarken kann direkt über HI-Tier oder über die LKD (siehe Bestellformular) erfolgen.

Beschreibung der unterschiedlichen Kennzeichen-Arten

Die Auswahl der Kennzeichen richtet sich nach der Nutzung und Vermarktung der Tiere. Folgende Kennzeichen sind in Schleswig-Holstein und Hamburg zulässig:

Für Tiere unter 12 Monate alt und Schlachtung in Deutschland:

Unter 12 Monate alte Schafe und Ziegen, die zur Schlachtung in Deutschland vorgesehen sind, können mit einer "weißen Schlachtohrmarke" gekennzeichnet werden. Diese ist neben dem Kreiskennzeichen mit den letzten 7 Stellen der Registriernummer des Geburtsbetriebes beschriftet. (siehe Bild - links Schlachtohrmarke / rechts Schlaufenohrmarke für Rassen mit kleinen Ohren).

                          Schlacht OM                         Miniloop SchlachtOM

Für Tiere zur Schlachtung außerhalb Deutschlands oder zur Zucht und Bestandsergänzung

Seit 1. Januar 2010 gilt für diese Schafe und Ziegen die Regelung, dass ein Kennzeichen mit einem elektronischem Speicher versehen sein muss. Das elektronische Kennzeichen kann eine Ohrmarke oder ein Bolus sein. Die unten stehenden Abbildungen zeigen links die Kombination mit der elektronischen Ohrmarke, in der Mitte die Kombination mit dem Bolus für die Standardohrmarke und rechts die Schlaufenohrmarke mit elektronischen Speicher für Rassen mit kleinen Ohren.

Schaf OM eOM            Schaf OM Bolus                  Miniloop eOM

Informationen zu Schlaufenohrmarken

Alle Ohrmarken können auch als kleine Schlaufenohrmarke bestellt werden. Diese Art der Ohrmarke ist für die folgenden Schaf- und Ziegenassen zulässig: Grau gehörnte Heidschnucke, weiß gehörnte Heidschnucke, weiße Heidschnucke, gotländische Wildscharfe, gotländische Pelzscharfe, Skudden, Quessant-Schafe, Romanow-Schafe, Soay-Schafe sowie Ziegenrassen mit kleinen Ohren wie Zwergziegen. Für alle anderen Rassen sind die Ohrmarken in normaler Größe zu verwenden. 

Zum Einzug der Ohrmarken sind die nachfolgenden Zangen notwendig:

Universalzange für Caisley-Ohrmarken in normaler Größe

Zange Caisley

Zange für die "Schlaufenohrmarke":

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