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Bestandsregister für Schaf- oder Ziegenhaltungen

Das Bestandsregister muss in chronologischer Reihenfolge mit fortlaufenden Seitenzahlen entweder in gebundener schriftlicher Form, als Loseblattsystem oder in elektronischer Form geführt werden. Die gesetzliche Aufbewahrungszeit beträgt drei Jahre. Betriebe mit Schaf- und Ziegenhaltung müssen jeweils getrennte Bestandsregister führen.

Ein Vordruck für das Bestandsregister ist hier zu finden.

Das ab 1. Januar 2008 gültige Bestandsregister setzt sich aus vier unterschiedlichen Teilen zusammen:

Teil A (Angaben zum Betrieb):

Die erforderlichen Angaben sind einmal jährlich zum Stichtag 1. Januar vom Betriebleiter einzutragen. In dem Feld "Nutzungsart" sind Mehrfachnennungen möglich, jedoch sollte hier der Schwerpunkt der Nutzungsart angegeben werden.

Teil B (Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen):

Hier sind die erforderlichen Angaben von zugekauften bzw. verkauften Tieren einzutragen. Bei Abgang beziehungsweise Verkauf von Schlachtlämmern unter zwölf Monaten, die im Inland geschlachtet werden, braucht nur die Betriebsidentifikation (Ländercode "DE" + Kfz-Kennzeichen des Kreises + letzte sieben Ziffern der VVVO-Registriernummer, s. Lochteil der Ohrmarke) und die Anzahl der gelieferten Lämmer eingetragen werden. Gleiches gilt auch für die Angaben auf dem Begleitpapier.Alternativ können anstelle einer Eintragung in das Bestandsregister die entsprechenden Begleitpapiere beigefügt werden. Hierzu sind die Original-Begleitpapiere bei Zukauf bzw. die entsprechenden Kopien bei Verkauf in chronologischer Reihenfolge und durchnummeriert abzuheften.

Teil C (Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen):

Im Bestand geborene Lämmer müssen unmittelbar nach der Kennzeichnung mit den erforderlichen Angaben im Register erfasst werden. Hierbei sind die Regeln der Kennzeichnung zu beachten (siehe Kennzeichen). Soweit die Angaben identisch sind (z.B. bei Schlachtlämmern), können mehrere Tiere in einer Zeile zusammen gefasst werden.Bei verendeten gekennzeichnete Tieren ist der Tod mit Monat und Jahr in der Spalte des registrierten Tieres einzutragen. Ungekennzeichnete Tiere sind nicht zu erfassen.Bei Herdbuchbetrieben kann das Zuchtbuch den Teil C ersetzen, sofern im Zuchtbuch die erforderlichen Angaben erfasst sind.

Teil D (Angaben im Fall der Überprüfung):

Die Eintragung erfolgt durch die zuständige Behörde im Fall der Überprüfung.