Platzhalter

Qualitätssicherungssystem „QM-Milch“

Im Juli 2003 wurde von den Meiereien in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen flächendeckend das Qualitätssicherungssystem „QM-Milch“ eingeführt und mit der Durchführung von Hof-Audits begonnen. Die meisten übrigen Meiereien in Deutschland schlossen sich dem System in den folgenden Monaten ebenfalls an.

Seitdem sind alle Milchlieferanten auditiert worden. Die Meiereien nutzen die Hof-Audits als Schritt zur Absicherung und zur Dokumentation des hohen Qualitätsniveaus bei der Milchproduktion. Deshalb wurden Betriebe, die die Anforderungen nicht auf Anhieb erfüllten, dazu angehalten, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Nur ganz wenige Betriebe bestanden auch die Nachaudits nicht und wurden solange von der Milchabholung ausgeschlossen, bis die Auflagen erfüllt waren oder sie die Milcherzeugung aufgegeben haben. Die Einflussnahme auf Betriebe mit schlechten Produktionsbedingungen, die das positive Image der gesamten Branche gefährden könnten, ist eines der Ziele der Hof-Audits.

Nachdem sich das Hof-Audit auch als Instrument der Eigenkontrolle bewährt hat und die anfänglich vereinzelt festzustellende Unsicherheit auf Seiten der Milcherzeuger der Routine gewichen ist, ist in Schleswig-Holstein im Dezember 2006 mit dem zweiten Audit-Durchgang begonnen worden. Die dabei zugrunde liegenden Kriterien entsprechen weitgehend der bereits bekannten Checkliste.

In einigen wenigen Punkten waren jedoch Änderungen notwendig. Das in Norddeutschland praktizierte 2- Punkte-Prinzip, bei dem besonders gut erfüllte Kriterien mit einem Zusatzpunkt honoriert werden, wird jetzt bundesweit eingesetzt. Die Zahl der Kriterien mit Zusatzpunkt wurde im Rahmen dieser Anpassung im Fachbeirat QM-Milch reduziert. Außerdem sind durch die neuen EU-Hygieneverordnungen, durch die EG-Futtermittelhygieneverordnung und im Hinblick auf die Cross Compliance Kontrollen fünf neue Kriterien in die Checkliste aufgenommen worden. Deren Anforderungen sind aber nicht generell neu und werden sicherlich keinen Milchviehbetrieb vor große Probleme stellen. Die neue Checkliste enthält 50 Kriterien. Zum Bestehen des Audits müssen wie bisher alle K.O.-Kriterien erfüllt sein und mindestens 47 Punkte erreicht werden.

Auch in den folgenden drei Jahren werden die Kosten der Audits von der Milcherzeugergemeinschaft (MEV) Schleswig-Holstein übernommen. Die Milcherzeuger werden also nicht zuzätzlich belastet.

Nachfolgend stellen wir die neuen bzw. geänderten Kriterien vor:


Neue Kriterien

Die Ergebnisse der Untersuchungen nach der Milch-Güteverordnung müssen auf den Milcherzeugerbetrieben vorliegen. Bei Vorliegen der Untersuchungsergebnisse kann eine eventuelle Kontrolle im Rahmen der Cross Compliance-Überprüfung deutlich vereinfacht werden. Die Europäische Kommission hat in ihrem Leitlinienpapier das so genannte Flaschenhalsprinzip bestätigt. In Deutschland können die Landwirte durch Anwendung dieses Prinzips bei der Kontrolle der rechtlichen Anforderungen an die hygienische Erzeugung von Milch entlastet werden.

Im EU-Hygienerecht sind insbesondere die Einhaltung von Grenzwerten für den Gehalt an somatischen Zellen und Keimen sowie die Freiheit von Hemmstoffen festgehalten. Die Einhaltung dieser Grenzwerte wird in Deutschland durch die Milch-Güteuntersuchung nachgewiesen.

Wenn ein Milcherzeuger anhand der Untersuchungsergebnisse die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte für den Zell- und Keimgehalt sowie die Freiheit von Hemmstoffen nachweisen kann, wird dies als Hinweis auf eine hygienische Milcherzeugung verstanden. Darüber hinaus gibt die Hemmstoffuntersuchung der Anlieferungsmilch einen Hinweis, ob der Landwirt mit geeigneten Verfahren sicherstellt, dass die in den Verkehr gebrachte Rohmilch die höchstzulässigen Rückstandsgehalte für Antibiotika nicht überschreitet.

Durch diesen einfachen Nachweis kann in vielen Fällen die systematische Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen von Cross Compliance erheblich vereinfacht und abgekürzt werden, denn die meisten Anforderungen zur Lebensmittelsicherheit beziehen sich auf die hygienische Milcherzeugung. Die Untersuchungsergebnisse, die entweder auf separaten Mitteilungen oder auf der Milchgeldabrechnung vorliegen können, sollten deshalb mindestens ein halbes Jahr lang in chronologischer Reihenfolge aufbewahrt werden.

Milcherzeuger, deren Anlieferungsmilch im Labor des LKV Schleswig-Holstein untersucht wird, können auch nachträglich jederzeit eine Aufstellung über ihre Untersuchungsergebnisse bekommen. Unter der Telefonnummer 0431 – 33987 70 stehen bei entsprechendem Bedarf kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

Falls Zitzenbäder oder –sprays eingesetzt werden, dürfen sie nicht zu Rückständen in der Milch führen. Nach dem EG-Recht dürfen Zitzenbäder oder –sprays nur verwendet werden, wenn sie von der zuständigen Behörde zugelassen wurden. In Deutschland ist das Zulassungsverfahren für „Dippmittel“ noch nicht geregelt. Bis es soweit ist, wird im Rahmen der Hof-Audits geprüft, ob Produktbeschreibungen der eingesetzten Mittel vorliegen, mit deren Hilfe im Fall von Belastungen die Ursachenforschung unterstützt werden soll. Eine Orientierung für Landwirte bietet das DLG-Gütezeichen, bei dem die Mittel insbesondere auf ihre Pflegewirkung getestet werden.

Hierbei geht es in erster Linie darum, dass bestimmte Hormone wie Wachstumshormone, deren Verwendung in der EU verboten ist, nicht eingesetzt werden. Erlaubt ist hingegen der dokumentierte Einsatz von Oxytocin, außerdem die therapeutische Behandlung z. B. zur Behandlung von Fruchtbarkeitsstörungen sowie die tierzüchterische Behandlung z. B. zur Brunstsynchronisation oder die Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren bei Embryotransfers.

Sowohl aus dem Futtermittel- als auch dem Lebensmittelhygienerecht stammt die Forderung, dass eine angemessene Schädlingsbekämpfung durchgeführt wird, falls diese notwendig sein sollte. Die Aufstellung von Kontroll-Köderboxen für Ratten ist empfehlenswert, insbesondere im Eingangsbereich von Stall und Milchkammer. Sie sollten dann regelmäßig kontrolliert werden. Ausgebrachte Köder müssen für Kühe unerreichbar sein und dürfen nicht mit Futtermitteln in Berührung kommen.

Der falsche Einsatz von Pflanzenschutzmitteln könnte zur Belastung der Milch mit Rückständen führen. Dies würde aber bei den ständigen Rückstandskontrollen der Milcherzeugervereinigung Schleswig-Holstein und der Meiereien (Milch-Monitoring-System) auffallen. Das Milch-Monitoring-System wird daher genutzt, um den korrekten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu dokumentieren. Ist ein Betrieb im Monitoring nicht aufgefallen, ist das Kriterium erfüllt. Aufzeichnungen der Landwirte (z.B. Ackerschlagkartei) werden im Rahmen von QM Milch nicht verlangt.

 

 

Änderung bestehender Kriterien

Die Milchleistungsprüfung bietet jeden Monat von jeder laktierenden Kuh einen Zellzahlwert. Da sich anhand dieser Information die Eutergesundheit gut beurteilen lässt, wird die Teilnahme mit einem Zusatzpunkt bedacht. In Zukunft aber nur dann, wenn die Information auch genutzt wird, d.h. wenn gleichzeitig die Zellzahlen in Ordnung sind.

Betriebe, die zur Innenreinigung ihrer Melkanlage und/oder ihres Milchtanks eigenes Wasser, z.B. Brunnenwasser, einsetzen, müssen in Zukunft beim Audit durch ein Analyseergebnis nachweisen, dass das verwendete Wasser mikrobiologisch einwandfrei ist und den Anforderungen der Anlage 1 Teil 1 der Trinkwasserverordnung entspricht. Dies bedeutet, dass das Wasser keine coliformen Keime, keine Escherichia coli (E. coli) und keine Enterokokken enthalten darf. Das Analyseergebnis darf beim Audit nicht älter als ein Jahr sein. Die Untersuchung kann z. B. bei der LUFA –ITL GmbH in Kiel durchgeführt werden. Wichtig ist darauf zu achten, dass die Probenahme weitgehend steril erfolgt und dass die Proben schnell und kühl zum Untersuchungsinstitut gelangen.

Milch ist ein hochwertiges Lebensmittel, das nicht nur kühl und sauber zu lagern ist, sondern auch so, dass Fremde keinen Einfluss auf die Rohmilch nehmen können. Insofern ist die Forderung naheliegend, dass die Milchkammern abschließbar sein müssen. Dies wird bei den jetzt laufenden Audits aber nicht grundsätzlich gefordert, sondern zunächst bei Vorhandensein mit einem Zusatzpunkt bewertet.

Die Anforderungen für Misch- und Einzelfuttermittel bleiben bestehen, werden zukünftig aber zu einem neuen Kriterium 4.1 zusammengefasst, ebenso die Prüfung der Lieferscheine für Futterzukäufe von Händlern oder anderen Landwirten (4.2). Dabei werden auch in Zukunft beim Zukauf von anderen Landwirten eigene Aufzeichnungen akzeptiert.

Die Anforderung an den Futtermittelzukauf sind problemlos zu erfüllen, wenn sowohl Mischfutter als auch Einzelfuttermittel nur von kontrollierten Herstellern bezogem werden, die einer Futtermittelrahmenvereinbarung beigetreten sind (siehe QM-Futtermittellisten). Bei Einzelfuttermitteln wird auch der Bezug von durch QM-Milch anerkannte QS-Einzelfuttermittelhersteller anerkannt. Die Lieferscheine sind in jedem Fall aufzubewahren.

Sollten sie Futtermittel von anderen Herstellern beziehen, müssen sie sich wie bisher von den Futtermittellieferanten Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellen lassen, in denen die Einhaltung von Schadstoffobergrenzen garantiert wird. Sowohl der Nachweis über den Bezug von Futtermitteln von kontrollierten Herstellern als auch das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigungen wird im Zuge der Hof-Audits überprüft.

Neu ist jedoch, dass eingesetzte Einzelfuttermittel (Futtermittelausgangserzeugnisse) in der Positivliste gelistet sein müssen. Eine jeweils aktuelle Version kann auf der Homepage des LKV (www.lkv-sh.de) oder unter www.dlg.org/de/landwirtschaft/futtermittelnet/index.html eingesehen werden.

Aktuelle Futtermittellisten können jederzeit auf der Homepage der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen (www.milchwirtschaft.de) unter dem Stichwort „Futtermittelkontrolle“ eingesehen werden.

Neben der „QM-Futtermittelliste Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein“ mit den vornehmlich in Norddeutschland ansässigen Firmen, die alle einer Futtermittelrahmenvereinbarung beigetreten sind, ist hier auch eine neue Liste mit „Von QM-Milch anerkannte QS-Einzelfuttermittelhersteller“ abrufbar.

Die Kriterien 1.1 und 1.2 werden zu K.O.-Kriterien. In der Praxis wird sich dadurch aber nichts ändern, Deutschland ist Tuberkulose- und Brucellose-frei.

Milcherzeuger, die nach QM-Milch auditiert sind, können zukünftig ihre Schlachtkühe an Schlachtuntermehmen vermarkten, die Fleisch nach den Regeln des QS-Systems vermarkten. Eine zusätzliche Auditierung nach QS ist dazu nicht mehr notwendig. Möglich wird dies durch eine im Oktober 2006 zwischen den Verbänden der Milchwirtschaft und der QS Qualität und Sicherheit GmbH geschlossene Rahmenvereinbarung.

Die Vereinbarung zwischen der QS-GmbH und dem QM-Milch-Beirat hat mehrere Hintergründe: Zum einen fordern immer mehr Abnehmer von Kuhfleisch nur noch Ware aus Qualitätssicherungssystemen auf Erzeugerebene. Zum anderen gibt es die Forderung der Landwirte, Doppelkontrollen, wenn irgend möglich, zu verhindern. Die jetzt vereinbarten Spielregeln für die Zusammenarbeit von QM und QS ermöglichen dies.

Die Umsetzung der Vereinbarung in der Praxis erfolgt mit folgenden Schritten: Die Milcherzeuger werden nach dem für die zweite QM-Runde auf Bundesebene vereinbarten QM-Milch-Kriterienkatalog auditiert. Dieser ist um zwei Prüfpunkte, die aus Sicht der QS-GmbH von Bedeutung sind, erweitert worden. Für eine Übergangszeit von drei Jahren werden die in der ersten, bereits abgeschlossenen QM-Runde seit 2003 durchgeführten Audits durch QS akzeptiert. Die QM-Milch-Vertragspartner liefern die Information, dass bei einem Milcherzeuger das QM-Audit erfolgreich durchgeführt wurde (nicht die Punktzahl!) an die QS-Organisation, die diese Information ihren Firmen (Schlachtunternehmen, Händlern) zur Verfügung stellt. Der Milcherzeuger selbst braucht sich dabei um nichts zu kümmern. Sein Abnehmer für Schlachtkühe kann in der zentralen QS-Datenbank sehen, dass er QM-auditiert ist.

Die Weitergabe der Information „QM-Milchbetrieb ja/nein“ an die QS-GmbH erfolgt mit der VVVO-Nummer des Milcherzeugers und nur dann, wenn er der Weitergabe schriftlich zugestimmt hat. Dazu werden die Meiereien ihre Lieferanten gesondert anschreiben und die Teilnahmeerklärung an den LKV weiterleiten.

Interessantes und Vorlagen zum Downloaden

Zustimmungsformular_QS.pdf

27 K

Erlaeuterungen_QM-Milch_06.pdf

0.9 M

QM_Checkliste_06.pdf

53 K

Positivliste_8.pdf

397 K

QM_Kuehe_fuer_QS.pdf

95 K

NeufassungTAEHAV.pdf

73 K

TAEHAV-Aenderungsverordnung.pdf

66 K

Veroeffentlichung-QS-QM-lieferbefaehigte_Einzelfutterhersteller.pdf

21 K

Futterzusatz_Saeure.pdf

169 K

Traenkwasser-Orientierungsrahmen_240507.pdf

56 K

LeitfadenRueckverfolgbarkeit_von_Futtermitteln.pdf

402 K

Merkblatt-Getreide-31-05-07__Fassung-Internet.pdf

177 K

NutztierhaltungsVO_082006.pdf

88 K

FuttermittelhygieneVO_183_2005.pdf

205 K

Merkblatt_Futterharnstoff.pdf

3.5 M